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Fristen für Reakkreditierung

Der Akkreditierungsrat hat in seiner letzten Sitzung Folgendes entschieden:
Vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie hat der Akkreditierungsrat seinen am 22.11.2019 getroffenen Beschluss „Automatische Verlängerung von Akkreditierungsfristen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens“ (Drs. AR 109/2019) modifiziert. Die Vorverlegung der „rechtzeitigen“ Antragstellung um drei Monate wird um ein Jahr verschoben. Im neuen Beschluss sind die bisherigen Stichtage „30.09.2022“ durch „30.09.2023“ ersetzt.

Den Beschluss finden Sie hier als PDF-Datei.

Was bedeutet das für Sie?
Wenn eine Hochschule für einen Studiengang, bei dem die Akkreditierungsfrist im Jahr 2022 ausläuft, die Reakkreditierung beantragen möchte, muss der Antrag dazu beim Akkreditierungsrat bis zum Ende der Akkreditierungsfrist (in der Regel 30.9.2022) eingereicht werden.
Ab dem Jahr 2023 muss die Antragstellung beim Akkreditierungsrat bei Reakkreditierungen bereits bis zum 30.6.2023 erfolgt sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Akkreditierungsrates unter
akkreditierungsrat.de/de/faq/thema/01-antragstellung. Dort finden Sie auch Informationen zu den Fristen des Akkreditierungsrates, wenn ein Studiengang zur Erst- bzw. Konzeptakkreditierung vorgelegt werden soll.

2021-07-08T23:12:58+02:008. Juli 2021|News|

Raster für Akkreditierungsberichte veröffentlicht

Der Akkreditierungsrat hat in seiner Sitzung am 14.06.2018 weitere Raster für Akkreditierungsberichte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 MRVO verabschiedet.
Somit gibt es nun folgende vier Raster-Typen:

  1. Raster Programmakkreditierung Einzelverfahren
  2. Raster Programmakkreditierung Bündelverfahren
  3. Raster Programmakkreditierung Kombinationsstudiengang
  4. Raster Systemakkreditierung

Nach den Vorgaben der Musterrechtsverordnung sind die Agenturen bei der Erstellung von Prüfbericht und Gutachten an diese Raster gebunden.
Die Raster sind im PDF-Format auf der Website der Stiftung Akkreditierungsrat veröffentlicht.

2018-07-18T23:23:31+02:0018. Juli 2018|News|

Zur Information der Mitgliedshochschulen von AQAS

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss zur Akkreditierung von Studiengängen vom 17. Februar 2016 am 18. März 2016 veröffentlicht.

Hintergrund des Beschlusses des Gerichts war, dass bereits vor mehreren Jahren eine private Hochschule gegen Auflagen geklagt hat, die eine deutsche Akkreditierungsagentur (nicht AQAS) erteilt hatte. Das dafür zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (NRW) hat mit Beschluss vom 16. April 2010 ein Verfahren zur konkreten Normenkontrolle angestrengt. Gegenstand dieses Verfahrens waren landesrechtliche Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2016 beschlossen, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen nicht anderen Akteuren überlassen darf. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2018 an zu treffen.

Da es in den letzten Tagen Nachfragen von Akteuren des Hochschulbereichs bei AQAS gegeben hat, möchte AQAS folgende Punkte klarstellen:

  1. Die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts richten sich nicht gegen das Akkreditierungssystem per se. Es wird festgestellt, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten nicht grundsätzlich entgegensteht. Aber die Regelung im Hochschulgesetz NRW, dass „nach den geltenden Regelungen“ zu akkreditieren sei, ist zu unbestimmt. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: „In § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a. F. fehlen jedoch hinreichende gesetzgeberische Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfahren und der Organisation der Akkreditierung.“
    Daher wird das Land NRW seine gesetzlichen Grundlagen für die Akkreditierung bis spätestens Ende des Jahres 2017 neu formulieren müssen. Bis dahin gelten alle Vorgaben und Regeln des deutschen Akkreditierungssystems für die Hochschulen unverändert.

  2. Das Bundesverfassungsgericht kommt in einigen Punkten, die die Rolle des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsagenturen betreffen, zu Einschätzungen, die von […]
2016-03-22T15:08:06+01:0022. März 2016|News|