Mit einem Rundschreiben vom 06.10.2016 hat der Akkreditierungsrat über die aktuelle Beschlusslage des Hochschulausschusses der KMK zur Auslegung der Lissabon-Konvention informiert:
Darin wird darauf hingewiesen, dass die Lissabon-Konvention keine Einschränkung der Anerkennung von Prüfungsleistungen jenseits des wesentlichen Unterschieds vorsieht, so dass pauschale Regelungen in Prüfungsordnungen zur Begrenzung der Anerkennung unter quantitativen oder zeitlichen Aspekten nicht zulässig sind.
Nach Beschluss des Hochschulausschusses darf die Anerkennung seitens der Hochschule nur dann versagt werden, wenn wesentliche Unterschiede bestehen.
Das vollständige Rundschreiben des Akkreditierungsrates.