Archiv für den Monat: März 2016

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Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss zur Akkreditierung von Studiengängen vom 17. Februar 2016 am 18. März 2016 veröffentlicht.

Hintergrund des Beschlusses des Gerichts war, dass bereits vor mehreren Jahren eine private Hochschule gegen Auflagen geklagt hat, die eine deutsche Akkreditierungsagentur (nicht AQAS) erteilt hatte. Das dafür zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (NRW) hat mit Beschluss vom 16. April 2010 ein Verfahren zur konkreten Normenkontrolle angestrengt. Gegenstand dieses Verfahrens waren landesrechtliche Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2016 beschlossen, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen nicht anderen Akteuren überlassen darf. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2018 an zu treffen.

Da es in den letzten Tagen Nachfragen von Akteuren des Hochschulbereichs bei AQAS gegeben hat, möchte AQAS folgende Punkte klarstellen:

  1. Die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts richten sich nicht gegen das Akkreditierungssystem per se. Es wird festgestellt, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten nicht grundsätzlich entgegensteht. Aber die Regelung im Hochschulgesetz NRW, dass „nach den geltenden Regelungen“ zu akkreditieren sei, ist zu unbestimmt. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: „In § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a. F. fehlen jedoch hinreichende gesetzgeberische Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfahren und der Organisation der Akkreditierung.“
    Daher wird das Land NRW seine gesetzlichen Grundlagen für die Akkreditierung bis spätestens Ende des Jahres 2017 neu formulieren müssen. Bis dahin gelten alle Vorgaben und Regeln des deutschen Akkreditierungssystems für die Hochschulen unverändert.

  2. Das Bundesverfassungsgericht kommt in einigen Punkten, die die Rolle des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsagenturen betreffen, zu Einschätzungen, die von […]
2016-03-22T15:08:06+01:0022. März 2016|News|