Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zum 01.01.2018 und der damit verbundenen Durchführung von Akkreditierungsverfahren nach den Vorgaben der Musterrechtsverordnung ist die früher vorgesehene Möglichkeit zur vorläufigen Akkreditierung für ein Jahr entfallen.

Viele Hochschulen erbitten deshalb in der derzeitigen Phase des Übergangs vom alten auf das neue Akkreditierungsrecht beim Akkreditierungsrat eine Sondergenehmigung zur Verlängerung einer nach altem Recht ausgesprochenen Akkreditierungsfrist, um die Reakkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierungsfrist zum 30.09.2018 endet, nach neuem Recht zu ermöglichen und eine „Akkreditierungslücke“ zu vermeiden.

Der Akkreditierungsrat hat diese Option nun auch auf die Studiengänge ausgedehnt, deren Akkreditierungsfrist zum 30.09.2019 endet, um den rechtzeitigen Abschluss des Begutachtungsverfahrens zu ermöglichen.

Der Beschluss im vollen Wortlaut ist auf der Homepage des Akkreditierungsrates einsehbar.