Akkreditierung von Studiengängen im 2-Fach-Modell
Thema: Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens
Fernstudiengänge
Strukturelle Trennung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Ausnahmen
Umfang von Modulen
Anzahl unbenoteter Module
Zugang zu Masterstudiengängen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne ersten akademischen Grad
Akademische Abschlussgrade
Nach-Akkreditierungen
Unterscheidung von konsekutiven, nicht-konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen
Profile von Masterstudiengängen
Internationale Studiengänge
Vergabe von Kreditpunkten bei Studiengängen mit verkürzter Studiendauer
Beschlüsse zur Akkreditierung
Duales Studium
Vorpraktika
MBA-Studiengänge
Thema: Akkreditierung von Studiengängen im 2-Fach-Modell
Akkreditierung von Studiengängen, die Bestandteil eines 2-Fach-Modells sind (Beschluss vom 30.05.2006)
1. AQAS fordert die Hochschulen bereits bei der Eröffnung der Verfahren auf, für die Überschneidungsfreiheit von Pflichtveranstaltungen im gleichen Semester sowie für die generelle Studierbarkeit des Studiengangs in der Regelstudienzeit Sorge zu tragen und die entsprechenden Strategien im Antrag darzulegen. Das Erfordernis der Überschneidungsfreiheit von Pflichtveranstaltungen sowie der Studierbarkeit in der Regelstudienzeit bezieht sich grundsätzlich auf das Studium der im Rahmen des Modells zugelassenen Fächerkombinationen.
Falls die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit nicht für alle zugelassenen Kombinationen gewährleistet werden kann, muss die Hochschule für Studieninteressente transparent darlegen, für welche (in der Regel selteneren) Fächerkombinationen dies nicht gilt.
Die Zielvorgabe Überschneidungsfreiheit bezieht sich in der Regel auf Studienverläufe, die dem Studienplan folgen.
Spätestens im Rahmen der Reakkreditierung wird überprüft, ob von der Hochschule die aufgeführten Strategien zielführend sind.
2. Falls Hochschulen einen oder mehrere einzelne Teil-Studiengänge, die im Rahmen eines 2-Fach.Modells zu studieren sind, zur Akkreditierung einreichen, muss das Modell selbst sowie die o. g. Strategien im Antrag so beschrieben werden, dass die Strategien zur Erreichung der o. g. Ziele bewertet werden können.
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Thema: Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens
Verfahren zur Information der Hochschule bei einer Rückstellungsempfehlung der Gutachterinnen und Gutachter (Beschluss vom 30.05.2006)
Stellen die Gutachterinnen und Gutachter während der Begehung fest, dass sie aufgrund der festgestellten Monita ein Aussetzen des Verfahrens empfehlen werden, informieren die Referenten die Hochschule dahingehend, dass ein entsprechender Beschluss der Akkreditierungskommission möglich sei. Die Hochschule wird über die Gründe für die Gutachterempfehlung informiert und ihr wird die Möglichkeit eröffnet, vorab eine Stellungnahme vorzubereiten, die der Akkreditierungskommission gemeinsam mit dem Bewertungsbericht sowie der Beschlussempfehlung der Gutachterinnen und Gutachter vorgelegt wird. Damit soll einer Verzögerung der Akkreditierungsentscheidung in den Fällen entgegengewirkt werden, in denen ein Aussetzen des Verfahrens auf Initiative der Agentur wahrscheinlich ist.
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Thema: Fernstudiengänge
Präsenzphasen in Fernstudiengängen (Beschluss vom 21.02.2006)
Fernstudiengänge müssen in der Regel Präsenzphasen, für die Credits vergeben werden, anbieten. Die Gutachterinnen und Gutachter sollten eine Empfehlung geben, ob und in welchem Ausmaß Präsenzphasen obligatorisch gemacht werden sollten. Diese Empfehlung muss sich an den Zielen und am Profil des Studiengangs orientieren. Die Studierenden sollen, müssen aber nicht teilnehmen. Für diejenigen, die nicht teilnehmen, müssen in den Modulbeschreibungen alternative Studienleistungen vorgesehen werden, damit sie die vorgeschriebene Zahl der Kreditpunkte erreichen.
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Thema: Strukturelle Trennung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Ausnahmen
Strukturelle Trennung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss vom 11.10.2005, Neufassung vom 15.05.2007)
Grundsätzlich sind Bachelor- und Masterstudiengänge strukturell zu trennen. Für jede Studienstufe müssen Module vorgesehen sein, mit denen die auf dem jeweiligen Qualifikationsniveau angestrebten Kompetenzen erlangt werden können.
Insbesondere bei nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudiengängen, in die Studierende mit unterschiedlichen Vorkenntnissen aufgenommen werden, kann es jedoch erforderlich sein, auch Studienelemente auf Bachelorniveau in das Curriculum zu integrieren, um Teilnehmervoraussetzungen anzugleichen. Deren Anteil sollte nicht über 25% (30 von 120 Credits bzw. 15 von 60 Credits) liegen. Die Notwendigkeit der Integration solcher Studienelemente muss von der Hochschule begründet werden und ist bei der Akkreditierung zu überprüfen. Zudem müssen die Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang auch spezifische Vorkenntnisse im eigentlichen Studienfach umfassen.
Darüber hinaus können einzelne Module in Ausnahmefällen, z.B. bei kleinen Gruppengrößen, für Bachelorund Masterstudiengänge verwendet werden. In solchen Fällen muss die Möglichkeit der gemeinsamen Verwendung fachlich-inhaltlich begründet sein und es muss dargestellt werden, durch welche Maßnahmen eine Differenzierung im Hinblick auf das Qualifikationsniveau gewährleistet wird.
Für die Beurteilung der Erreichung eines angemessenen Masterniveaus ist die Betrachtung des gesamten Studiengangs ausschlaggebend, nicht die der einzelnen Module.
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Thema: Umfang von Modulen
Umfang von Modulen auf der Basis von Credits (Beschluss vom 11.10.2005)
Ein entscheidender Aspekt bei der Akkreditierung von Studiengängen ist die Modularisierung. Unter Modularisierung versteht man die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Kreditpunkten versehenen abprüfbaren Lehr- und Lerneinheiten.
Im Akkreditierungsantrag ist die Stellung der einzelnen Module innerhalb des Gesamtstudienaufbaus didaktisch und curricular zu begründen. Dabei sollte ein stetiger Wissensprogress Berücksichtigung finden.
Ein Modul kann verschiedene Lehr- und Lernformen aufweisen und ist in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Studienjahres abzuschließen. Den Modulen wird der vorgesehene studentische Arbeitsaufwand in Stunden zugeordnet. Der studentische Arbeitsaufwand umfasst neben den Präsenzphasen die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Erstellung von Studien- und Abschlussarbeiten und ggf. obligatorische Praktika.
Ein Modul kann durch eine Gesamtprüfung oder durch Teilprüfungen abgeschlossen werden. Sofern in einem Modul Teilprüfungen vorgesehen sind, muss der Arbeitsaufwand je Modulteil in der Modulbeschreibung ausgewiesen werden, um die Mobilität der Studierenden durch die Zuweisung von Credits für Teilleistungen zu erleichtern. Benotete Prüfungen sollten angestrebt werden.
Als quantitative Richtlinie erachtet es die Akkreditierungskommission für notwendig, dass ein Modulumfang von mindestens 100 – 120 Stunden (4 Kreditpunkte) nicht unterschritten wird. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, bedürfen aber einer gesonderten Begründung und werden abschließend von den Gutachtern bzw. der Akkreditierungskommission beurteilt.
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Thema: Anzahl unbenoteter Module (Beschluss vom 27.2.2007)
Die Akkreditierungskommission nimmt zur Kenntnis, dass es in Ausnahmefällen Module gibt, in denen Kompetenzen vermittelt werden, die nicht benotet werden können. Da es aber für die Mobilität der Studierenden wichtig ist, Noten für eingebrachte Studienleistungen präsentieren zu können, sind die Hochschulen angehalten zu begründen, warum sie bestimmte Lehrveranstaltungen und Module aus der Benotung herausnehmen. Das muss durch die Gutachter vor Ort geprüft werden.
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Thema: Zugang zu Masterstudiengängen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne ersten akademischen Grad
Zugang zu Masterstudiengängen in Bundesländern, die eine Öffnung für Studienbewerber/innen ohne ersten akademischen Grad vorsehen (Beschluss vom 11.10.2005)
In einigen Bundesländern können besonders qualifizierte Berufstätige durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung die Qualifikation für das Studium in einem weiterbildenden Masterstudiengang erlangen. Durch die Eignungsprüfung soll die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt werden.
Die Prüfung muss die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in einem Studium vermittelt werden, entsprechend berücksichtigen. Dies wird im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens überprüft. Darüber hinaus steht es der Hochschule frei, zusätzliche Möglichkeiten der Eignungsfeststellung zu schaffen. Die Prüfung ist vor dem Studienbeginn zu absolvieren. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sind im Akkreditierungsantrag auszuweisen und im Falle einer Eignungsprüfung gesondert zu erläutern.
Sofern die spezifischen Landesgesetze über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus weitere Nachweise für einen bestimmten Studiengang verlangen, sind diese zusätzlich zu erbringen.
Die Akkreditierungskommission erachtet neben einer Eignungsprüfung zusätzlich die Erfüllung folgender Kriterien für diese Personengruppe für notwendig:
Die Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife oder landesgesetzliche Äquivalente.
Es muss eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist und insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die für den Studiengang förderlich sind.
Diese berufliche Tätigkeit muss mindestens fünf Jahre umfassen.
In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wobei die abschließende Beurteilung den beteiligten Gutachterinnen und Gutachter bzw. der Akkreditierungskommission obliegt.
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Thema: Akademische Abschlussgrade
Entscheidung über akademische Abschlussgrade (Beschluss vom 27.06.2005)
In der Frage der gewünschten Abschlussbezeichnung (B.Sc./M.Sc. oder B.A./M.A. in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen und B.Sc./M.Sc. oder B.Eng./M.Eng in ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen) hat die Hochschule die Nominationspräferenz. Nur evident falsche, d.h. durch das Programm klar nicht gedeckte Bezeichnungen werden ggf. im Akkreditierungsverfahren beanstandet.
Die Qualitätsaussage der Akkreditierung wird hiervon unabhängig getroffen. Bei einer Beanstandung der von der Hochschule gewählten Abschlussbezeichnung wird die Akkreditierung allerdings mit der Auflage verbunden, die Bezeichnung vor Start des Studiengangs zu ändern.
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Thema: Nach-Akkreditierungen
Vorgehen bei Nach-Akkreditierungen (Beschluss vom 27.06.2005)
Die Hochschulen werden bei der Versendung der Urkunde darauf hingewiesen, dass Veränderungen am Studiengang während der Dauer der Akkreditierung der Agentur mitzuteilen sind, wenn sie folgende Punkte betreffen:
Veränderung der Struktur (Semesterzahl),
Veränderung des Abschlussgrades/Studiengangtitels,
Veränderung profilbildender Teile oder Module.
Die Kosten für Nach-Akkreditierungen werden im Einzelfall vereinbart.
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Thema: Unterscheidung von konsekutiven, nicht-konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen
Definition von konsekutiven, nicht-konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen (Beschluss vom 27.06.2005)
Die Hochschule muss eine Definition vornehmen und ist in ihrer Entscheidung weitestgehend frei. Als Kriterien für die Unterscheidung zwischen konsekutiven Masterstudiengängen bei der Akkreditierung dienen die folgenden Aspekte:
Konsekutiver Masterstudiengang:
Hat i.d.R. eine Dauer von drei oder vier Semestern.
Berufserfahrung ist i.d.R. keine Voraussetzung für die Studienaufnahme.
Bachelorstudiengänge, zu denen er konsekutiv ist, müssen von der Antrag stellenden Hochschule benannt werden. Die Plausibilität wird bei der Akkreditierung von den Gutachterinnen und Gutachtern geprüft.
Alle Lehrveranstaltungen haben Master-Niveau.
Weiterbildender Masterstudiengang:
1 Jahr einschlägige Berufserfahrung wird für die Zulassung vorausgesetzt.
Im Beruf erworbene Kompetenzen werden im Studiengang aufgegriffen.
Max. 25% der Lehrveranstaltungen können Bachelor-Niveau haben.
Es handelt sich in der Regel um kostenpflichtige Studiengänge.
Die AK weist darauf hin, dass der Vorschlag den Diskussionsstand zu den verschiedenen Arten von Master- Studiengängen abbildet. (…)
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Thema: Profile von Masterstudiengängen
Zu den Kriterien des Akkreditierungsrates für die Master-Profile „stärker forschungsorientiert“ und „stärker anwendungsorientiert“ (Beschluss vom 07.06.2004)
Der Akkreditierungsrat hat die Kriterien für die Einstufung von Master-Studiengängen als „stärker anwendungsorientiert“ bzw. „stärker forschungsorientiert” verabschiedet.
Die Akkreditierungskommission erachtet es als wichtig, dass noch einmal klar gestellt worden ist, dass beide Profile gleichberechtigt nebeneinander stehen hinsichtlich der Zulassungskriterien, der Studiendauer bzw. der Kreditpunkte, dem Zugang zur Promotion, der Berufsqualifizierung u.ä.
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Thema: Internationale Studiengänge
Kriterien für Internationalität: Internationale Studiengänge, Struktur zur Förderung des internationalen Austauschs, Betreuung ausländischer Studierender, fremdsprachliche Studiengangstitel (Beschluss vom11.10.2005)
Wird ein Studiengang als international ausgewiesen, muss die Hochschule im Antrag unter dem Punkt 1 „Ziele und Leitideen“ darlegen, wie sie „Internationalität“ definiert, wodurch sich der Studiengang von anderen Studiengängen dieser Fachrichtung unterscheidet und durch welche curricularen Einheiten oder infrastrukturellen Maßnahmen sie das Ziel „Internationalität“ umsetzen wird. Sowohl die Definition als auch die Umsetzung sind Gegenstand der Akkreditierung.
Wenn fremdsprachliche Bezeichnungen für Module oder Studiengänge gewählt werden, muss diese Entscheidung begründet werden, sofern sie sich nicht aus der innerhalb des Moduls bzw. des Studiengangs hauptsächlich verwendeten Unterrichtssprache ergibt.
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Thema: Vergabe von Kreditpunkten bei Studiengängen mit verkürzter Studiendauer
Flexibilität in der Vergabe von Kreditpunkten pro Jahr bei Studiengängen mit verkürzter Studiendauer (Beschluss vom 04.04.2005)
Die Akkreditierungskommission von AQAS beschließt, dass Studiengänge mit einer verkürzten Studiendauer nicht grundsätzlich auszuschließen sind. Die Geschäftsstelle von AQAS ist allerdings in solchen Fällen verpflichtet, die Hochschule darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens in besonderer Weise überprüft wird,
ob und welche „besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen“ die Hochschule vorweist,
ob diese Maßnahmen eine Studierbarkeit des Studiengangs in der angegebenen Regelstudienzeit gewährleisten,
ob trotz der verkürzten Regelstudienzeit die für einen Bachelorstudiengang angemessenen Standards erreichbar sind.
Zu diesen Punkten muss die Hochschule auch im Antrag auf Akkreditierung Stellung beziehen. Zudem fordert die Geschäftsstelle von AQAS die Hochschule im eigenen Interesse auf, vorab zu überprüfen, ob das jeweilige Landesministerium Studiengänge mit einer verkürzten Studiendauer genehmigt.
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Thema: Beschlüsse zur Akkreditierung
Getrennte Beschlüsse für Bachelor- und Masterstudiengänge (Beschluss vom 28.02.2005)
Bei der Akkreditierung von konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen oder mehreren Studiengängen im Paket wird künftig im Hinblick auf eine Akkreditierung mit bzw. ohne Auflagen zwischen den einzelnen Studiengängen differenziert.
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Thema: Duales Studium
Begriffsklärung: Duales Studium (Beschluss vom 28.02.2005)
Duale Studiengänge sind charakterisiert durch folgende Faktoren:
Zwei Abschlüsse werden erworben (ein berufsqualifizierender Abschluss des beruflichen Bildungssystems und ein Hochschulabschluss)
Zwei ausbildende Institutionen, die durch die im Curriculum abgebildeten Ausbildungsinhalte inhaltlich miteinander verbunden sind. Zu dieser inhaltlichen Verbindung gehören Überlegungen zu den in den Praxisphasen zusätzlich erworbenen Kompetenzen im Rahmen der Modulbeschreibungen sowie deren Integration in die Konzeption des Studiengangs durch die Vergabe von Leistungspunkten.
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Thema: Vorpraktika (Beschluss vom 27.02.2007)
Unbetreute Vorpraktika, die eine Zulassungsvoraussetzung zu einem Studiengang darstellen, sollten in der Regel bis Beginn des 3. Studiensemesters abgeleistet sein, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass der Studiengang inhaltlich auf die im Praktikum erworbenen Kompetenzen aufbaut und es somit notwendig ist, diese Kompetenzen entsprechend frühzeitig zu erwerben. Abweichungen hiervon sind von der Hochschule / dem Fach im Antrag auf Akkreditierung unter Bezugnahme auf die Ziele des Praktikums, die zu vermittelnden Kompetenzen sowie den Stellenwert für den Studiengang zu begründen. Die Akkreditierungskommission entscheidet sodann auf Basis des Votums der Gutachter im Einzelfall.
Unbetreute Praktika, die eine nicht-verpflichtende extracurriculare Option darstellen, und jederzeit studienbegleitend erbracht werden können, können nicht im Sinne einer Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden.
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Thema: MBA-Studiengänge
Beschluss der Akkreditierungskommission von AQAS e.V. vom 18.08.2009:
Bei der Akkreditierung von MBA-Studiengängen erfolgt eine Orientierung an den von der European Foundation for Management Development (EFMD) veröffentlichten Equal- European MBA Guidelines. Diese stecken den inhaltlichen Rahmen für MBA-Studiengänge ab. Begründete Abweichungen sind möglich.
Die Akkreditierungskommission empfiehlt,
- dass sich Hochschulen und Gutachter bei der Akkreditierung von MBA-Studiengängen grundsätzlich an den “European MBA Guidelines” orientieren;
- dass für die Teilnahme an einem MBA-Studiengang mindestens 2 Jahre Berufserfahrung vorausgesetzt werden;
- dass MBA-Programme i.d.R. auf einen ersten Hochschulabschluss in einem nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang aufbauen;
- dass es sich bei MBA-Programmen i.d.R. um eine generalistische Ausbildung in “General Management” handelt, mit dem Ziel, Führungskräfte auszubilden; dementsprechend muss das Curriculum einen hohen Anteil ein “General Management”-Elementen beinhalten;
- dass das Programm internationale Aspekte beinhaltet.
Darüber hinaus nimmt die AK zur Kenntnis, dass MBA-Studiengänge auch Spezialisierungen verfolgen können, wie z.B. Logistik, Vertrieb oder Gesundheit. Die Gutachter sind jedoch gehalten, den General Management Aspekt des jeweiligen Studiengangs zu überprüfen.
Der Abschlussgrad “Executive Master of Business Administration” kann prinzipiell vergeben werden. Dieser Abschluss richtet sich an Führungskräfte mit Budgetverantwortung, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen.